Abteilungsordnung

Präambel

Innerhalb des Vereines können bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf sportfachspezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet werden. Über die Einrichtung von Abteilungen entscheidet der Hauptausschuss, über die Auflösung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit den in der Satzung festgelegten Mehrheiten.

Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erlässt die Mitgliederversammlung im Rahmen und nach Maßgabe der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 1 Rechtliche Stellung

Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Nach § 51 AO Satz 3 sind die Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte.

Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart wahr. Dazu zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereines in den Belangen der Fachsportart gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem jeweiligen Fachverband.

Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereines.

Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereines gefasst oder erlassen haben.

Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter Vorstand des Hauptvereines ist hier der Vorstand nach BGB § 26 zu verstehen. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den Abteilungsvorstand delegieren.

Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Versammlungen des Abteilungsvorstandes und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind auch dem Vereinsvorstand zuzuleiten.

 

§ 2 Mitglieder der Abteilung

Mitglieder in der Abteilung können alle Vereinsmitglieder werden und nur diese.

Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.

Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss der Abteilungsversammlung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der Vereinssatzung anzuwenden.

Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.

 

§ 3 Abteilungshaushalt

Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln einschließlich Abteilungsbeitrag.

Die Abteilungen sind ermächtigt, neben dem allgemeinen Vereinsbeitrag durch den Hauptverein gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Abteilungsbeiträge können durch den Hauptverein mit dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag erhoben werden.

Sonderleistungen wie Hand- und Spanndienste können nur im Rahmen der Satzung erhoben werden, wobei insbesondere Belange des Finanzamtes, der Verwaltungsberufsgenossenschaft und Haftungsfragen berücksichtigt werden müssen.

Die Abteilungen verwalten die zustehenden Finanzmittel selbstständig. Der Abteilungshaushalt unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung und Einsichtnahme durch den Hauptverein. Die Belege sind zum Ende des Geschäftsjahres dem Hauptkassenführer des Hauptvereines unaufgefordert zur Prüfung und zum Verbleib zu übergeben, die Kontostände des Abteilungshaushaltes sind in das Vermögen des Hauptvereines zu buchen.

Soweit Einnahmen und Ausgaben den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen, unterliegen sie in Buchung und Verwaltung dem Hauptkassenführer des Hauptvereines.

Die Buchführung der Abteilung wird durch die Abteilungs-Kassenprüfer geprüft.

Der Abteilungsvorstand ist berechtigt, für den laufenden Betrieb Ausgaben bis zur Höhe von EUR 1.000,00 einzugehen, soweit diese durch die zustehenden finanziellen Mittel abgedeckt sind.

Einer Genehmigung durch den Hauptverein bedürfen jedoch insbesondere folgende Punkte:

    • Tätigkeiten, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen (z. B. Werbung, Feste/Veranstaltungen)
    • die Beiziehung von Sportlern, Trainern oder sonstigem Personal einschließlich geldwerter Zuwendungen

 

§ 4 Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind

    1. der Abteilungsvorstand
    2. die Abteilungsversammlung

 

§ 5 Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand besteht mindestens aus

    1. Abteilungsleiter
    2. Abteilungskassier

Daneben können noch folgende Funktionen eingerichtet werden

    1. stellvertretender Abteilungsleiter
    2. Sportleiter
    3. Schriftführer

Der Abteilungsleiter und, sofern vorhanden, sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen der Abteilung zu vertreten.
Für die Bestellung des Abteilungsleiters bzw. Abteilungsvorstandes gelten die Regelungen der Vereinssatzung analog.

 

§ 6 Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Abteilungsvorstand schriftlich einberufen. Im Übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere für die Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung.

Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

    1. Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes und der Abteilungskassenprüfer
    2. Entlastung des Abteilungsvorstandes
    3. Wahlen des Abteilungsvorstandes
    4. Wahl der beiden Abteilungskassenprüfer
    5. Festsetzung der Abteilungsbeiträge
    6.  Festlegung von Sonderleistungen
    7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

§ 7 Auflösung der Abteilung

Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Hauptvereines entsprechend der Satzung.

 

§ 8 Schlussbestimmung

Diese Abteilungsverordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des Hauptvereines am 17.05.2013 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.

Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.

Bei Verstößen gegen die Abteilungsordnung können diesbezüglich Handelnde haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.

Information

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