Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ‘Sportverein Münster 1948 e.V.‘
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburgunter Nr. VR 50292 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung (AO 1977).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keinePerson durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf dasVereinsvermögen.
  6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V. sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:
    1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
    2. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
    3. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er steht auf demokratischer Grundlage.
  3. Der Verein ist unter der Nr. 70560 Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V.bzw. dessen Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  4. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit derEinzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.
  5. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebs möglich ist.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedsarten:
    • (ordentliche) Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste umden Verein und den Sport im allgemeinen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Hauptausschusses durch eineMitgliederversammlung ernannt.
  3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  5. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
  6. Mit der Einreichung des schriftlichen Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber dieser Satzung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unterEinhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organsausgeschlossen werden,Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlichanfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
    1. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
    2. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    3. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oderOrdnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    4. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb desVereinslebens,
    5. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
  4. Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweilsmit Zustellung des Ausschlussbeschlusses zu laufen.
  5. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Mitgliederversammlung ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  6. Für den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Abteilung gilt unbeschadet der Mitgliedschaftim Hauptverein, dass der Ausschluss durch Beschluss der Abteilungsversammlung erfolgt. Bezüglich der Ausschlussgründe, der Mehrheitsverhältnisse, der Anfechtungsmöglichkeitenund der vorläufigen Vollziehbarkeit gelten die Regelungen des § 5 dieser Satzung entsprechend.
  7. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Abs. 3für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefesoder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
    1. Verweis
    2. Ordnungsgeld, das der Hauptausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt beim dreifachen Mitgliedsjahresbeitrag des Hauptvereins
    3. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
    4. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus demMitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervonjedoch unberührt.
  9. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

 

§ 6 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Ehrenmitgliedersind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
  2. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage(Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einerUmlage befreit.
  3. Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit maximal 5 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. DerAblösebetrag darf das 3-fache des Jahresbeitrags nicht überschreiten. Mitglieder, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste/der Zahlung der Umlage befreit.
  4. Die Beschlussfassung über die Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gemäß § 6 Abs.1 bis 3 erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 6 Abs. 1 und/oder die Umlage gemäß § 6 Abs. 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassenwerden. Über ein Stundungs- und Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Der Mitgliedsbeitrag ist anteilig für den vollen Monat zu entrichten, z. B. Aufnahme 20.11. = 2/12 Jahresbeitrag.
  6. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. DieseBeiträge bedürfen der Zustimmung durch den Hauptausschuss.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  8. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Hauptausschuss durch Beschluss festsetzt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlungen
  • der Hauptausschuss
  • der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich im erstenJahresquartal statt.Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich – unter Angabe der Gründe und des Zwecks – vom Vorstand verlangt.
    1. - die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
    2. - die außerordentliche Mitgliederversammlung
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor demVersammlungstermin durch den Vorstand. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen; als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Mit dieser Einladung istgleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
  3. Anträge zu Mitgliederversammlungen können auch von Mitgliedern gestellt werden. DieseAnträge müssen spätestens eine Woche vor dem Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträgekönnen erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:Wahl- und stimmberechtigt (aktives Wahlrecht)sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage derVersammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlungdas 18. Lebensjahr vollendet haben.Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Hauptausschusses und des Vorstandes
    • Wahl und Abberufung der drei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
    • Beschlussfassung über Erlass sowie Änderungen der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
    • Beschlussfassung über das Beitragswesen und über Rücklagenbildung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    • Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
    • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergebenbzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  5. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
  6. Die Mitgliederversammlungen entscheiden bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  8. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftlicheAbstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgangerledigt werden.
  9. Über die Mitgliederversammlungen, insbesondere deren Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Hauptausschuss

  1. Den Hauptausschuss bilden:2. Bei Bedarf können zu Sitzungen des Hauptausschusses sogenannte Beisitzer eingeladenwerden, die für Spezialbereiche (z. B. Abteilungen, Werbung, Pressewart, Ehrenamtsbeauftragter, Breitensportbeauftragter) oder Einzelmaßnahmen bzw. Projekte(z. B. Baumaßnahmen) als Verantwortliche vom Vorstand oder Hauptausschuss, in Einzelfällen auch von Abteilungsleitern eingesetzt werden.Diese Beisitzer haben allerdings nur Beratungsrecht und kein Stimmrecht.
    • der Vorstand (nach § 10)
    • der Hauptkassenführer
    • der Hauptschriftführer
    • der Jugendleiter
    • die Abteilungsleiter
  2. Der Hauptausschuss wird durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Hauptausschusses im Amt. Wiederwahl istmöglich.
  3. Eine Ausnahme zu den Abs. 3., 5. und 6. kann sich bei den Abteilungsleitern ergeben. Siehe hierzu § 12 Abteilungen, Ausschüsse dieser Satzung.
  4. Mitglieder des Hauptausschusses können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nichtzur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeitein neues Hauptausschussmitglied hinzuzuwählen.Der Hauptausschuss ist ermächtigt, für die Zeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlungeinen kommissarischen Vertreter zu benennen
  5. Verschiedene Ämter im Hauptausschuss können von einer Person wahrgenommen werden. Im Hinblick auf die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder ist jedoch ausdrücklich § 10 dieser Satzung zu beachten.Hauptausschussmitglieder können kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan (z. B. Kassenprüfer) des Vereins wahrnehmen.
  6. Der Hauptausschuss leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und derOrdnungen.Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich anderen Organen oder den Abteilungen zugewiesen hat.Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und eventuell erlassener Geschäfts-, Finanz-, Abteilungs-, Haus- und Platzordnungen Sorge zu tragen. Der Hauptausschuss kann selbständig Angelegenheiten zur Erledigung bringen.
  7. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. EinVorstandsmitglied nach § 10 dieser Satzung lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein.
  8. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. BeiStimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Vorstandmitglied nach § 10 dieserSatzung (nach § 26 BGB vertretungsberechtigter Vorstand) anwesend sind.
  9. Über Sitzungen des Hauptausschusses, insbesondere seiner Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von einem der anwesenden Vorstandsmitglieder und dem Hauptschriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern. DieVerteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Vorstandsmitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und denVereinsmitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch entsprechende Veröffentlichung (z. B. auf der Vereinshomepage bzw. in der Vereinszeitung) zur Kenntnis gebracht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zuveröffentlichen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten, diejeweils einzelvertretungsberechtigt sind (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung(Hauptversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus und wird dadurch die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten, ist von der nächstenordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit mindestens ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Hauptausschuss ist ermächtigt, für die Zeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter zu benennen.
  5. Kann durch eine ordentliche Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand im Sinnedes § 26 BGB (z. B. mangels Bewerbern) gewählt werden, so ist dies umgehend durch eines der vorherigen Vorstandsmitglieder dem zuständigen Registergericht sowie demBayerischen Landes-Sportverband und seinen betroffenen Fachverbänden anzuzeigen. Außerdem muss der vorherige Vorstand die laufenden Geschäfte kommissarisch weiterführen und innerhalb von acht Wochen eine erneute (außerordentliche)Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen. Wenn auf dieser Mitgliederversammlung erneut kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden kann, kann durch den kommissarischen Vorstand zu einem späteren Zeitpunkt entweder erneut eine außerordentlicheMitgliederversammlung zur Wahl des rechtsfähigen Vorstandes einberufen werden oder das Verfahren zur Auflösung des Vereins nach § 14 dieser Satzung eingeleitet werden. Mit der Einleitung des Auflösungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung endet die kommissarische Amtsführung des vorherigen Vorstandes.
  6. Der Vorstand hat ein Kontrollrecht in allen Abteilungen.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 1.000 EUR von einem Vorstandsmitglied allein getätigt werden können.Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000 EUR bis 7.500 EUR sowie Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miet-/Pacht- und Sponsoringverträge, Verträge mit Trainern,Spielern, Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) können von einem Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung desHauptausschusses getätigt werden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 7.500EUR für den Einzelfall bzw. bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als 12.000 EUR sowie für jegliche Grundstücksgeschäftebedarf es für jeden Einzelfall der Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeitenentgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand.Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einerangemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 12 Abteilungen, Ausschüsse

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Hauptausschuss rechtlichunselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Hauptausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätigzu sein.
  2. Die Abteilungsleiter und eventuell die zugehörigen Funktionäre sind von den einzelnen Abteilungen in einer Abteilungsversammlung durch Wahlen zu ermitteln. Die Termine der Wahlen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss festzulegen, siemüssen mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden.Zu den Abteilungswahlen sind sämtliche Abteilungsmitglieder einzuladen. Über die (Wahl-)Versammlungen der Abteilungen, insbesondere das Wahlergebnis, ist einProtokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Abteilungsleiter bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Gewählte Abteilungsleiter sind von der Hauptversammlung als Mitglieder des Hauptausschusses zu bestätigen.Alternativ kann, falls die jeweilige Abteilung keine eigene (Wahl-)Versammlung durchführt, der Abteilungsleiter in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) imRahmen der Vorstandswahlen ermittelt werden. Die Wahlperiode beträgt analog dem Vorstand zwei Jahre.Abteilungsleiter können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Abteilungsleiter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der nächstenAbteilungsversammlung oder alternativ von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins für den Rest der Amtszeit ein neuer Abteilungsleiter zu wählen. Der Hauptausschuss ist ermächtigt, für die Zeit bis zur Wahl desAbteilungsleiters einen kommissarischen Vertreter zu benennen.
  3. Im Übrigen gilt die Abteilungsordnung.

 

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten drei Prüferüberprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  2. Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 14 Auflösung

  1. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlichaller Abteilungen.Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
  2. Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöstwerden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigenStimmen erforderlich.
  4. In der Auflösungsversammlung bestellen die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder mindestens zwei Liquidatoren, die dann den laufenden Geschäftsbetrieb abzuwickeln haben.
  5. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigterZwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Münster, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zuverwenden.

 

§ 15 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Personen- und Sachschäden im Rahmen der bestehendenVersicherungsverträge, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung von Schäden durch den Vorstand, seine Repräsentanten, seine Mitarbeiter oderAufsichtspersonen. Die Haftung für lediglich fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche sind unverzüglich gegenüber dem Vereinsvorstand
geltend zu machen. Die Haftung für Schäden, die die ehrenamtlich Tätigen sowie die Organ- oder Amtsträger,deren Vergütung 500 EUR im Jahr nicht übersteigt, in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, wird gegenüber dem Verein sowie gegenüber Vereinsmitgliedern auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Die Haftung für normale Fahrlässigkeit wirdausgeschlossen.

 

§ 16 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen dieweibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, diesich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer/n, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Geschlecht. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit derBeitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglichzu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmender Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zuVerwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung desWettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstandgegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in dasMitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 18 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17.05.2013 inMünster beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Für eventuell notwendige vorzunehmende Änderungen dieser Satzung bei der Eintragung in dasVereinsregister wird seitens der Mitgliederversammlung hiermit die Vollmacht für den Vorstand erteilt.
  2. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

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